Bestimmen Eheleute in einem Berliner Testament, dass der gemeinsame Sohn im Wege eines Vermächtnisses einen festgelegten Geldbetrag fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden erhalten soll und der Geldbetrag bis zur Auszahlung vom überlebenden Ehegatten mit 5 Prozent zu verzinsen ist, sind die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln.
Urteil des BFH vom 20.10.2015
Aktenzeichen: VIII R 40/13
DB 2016, 565