Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine in der Türkei während des Urlaubs erworbene Brille, die den Wert der Freigrenze von 430 Euro überschreitet, abgabenpflichtig ist und daher bei der Einreise nach Deutschland angemeldet werden muss. Dabei ist der gesamte Wert der Brille zu verzollen. Die Wertgrenze von 430 Euro stellt insoweit keinen Freibetrag dar, der bei der Bemessung der Abgabe in Abzug zu bringen ist. Auch eine Verteilung des Warenwertes auf mehrere Mitreisende ist in diesem Fall nicht möglich.
Urteil des FG Düsseldorf vom 25.03.2011
Aktenzeichen: 4 K 120/11
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