Eine Großmutter überwies ihren drei minderjährigen Enkeln, deren Eltern Arbeitslosengeld-II bezogen, an Weihnachten und Geburtstagen in mehreren Teilbeträgen (jeweils 100 und 135 Euro) insgesamt 570 Euro. Der Landkreis Leipzig vertrat die Auffassung, dass nur Beträge bis 50 Euro pro Kind anrechnungsfrei sind und kürzte daraufhin den Eltern die Arbeitslosenunterstützung.
Dies wurde vom Sächsischen Landessozialgericht bestätigt. Wenn die Geschenke über 50 Euro liegen und nicht zweckgebunden sind, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet. Dabei reicht es als Zweckbindung nicht aus, wenn der Schenker – wie hier – die Zuwendung mit der Maßgabe macht, der Beschenkte solle sich einen Wunsch erfüllen. Nur wenn ausdrücklich die Anschaffung bestimmter Gegenstände verlangt wird, kann der geschenkte Geldbetrag bei der Bedarfsberechnung unberücksichtigt bleiben.
Urteil des LSG Sachsen vom 08.04.2010
Aktenzeichen: L 2 AS 248/09
SuP 2010, 399