Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben und seine Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden ein. Die Tochter machte beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend. Um jedoch die Mutter nicht über Gebühr zu belasten, vereinbarten Mutter und Tochter, dass der Anspruch erst beim Tod der Mutter fällig werden sollte; er wurde daher erst einmal zinslos gestundet. Als der Erbfall eintrat, verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungsteuer hinsichtlich des Zinsvorteils.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Steuerfestsetzung. Es ließ auch den Einwand der Tochter, der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils sei laut Gesetz doch komplett steuerfrei, nicht gelten. Entscheidend war, dass die Tochter den Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht und dann durch ausdrückliche Vereinbarung zinslos gestundet hat. Hätte die Frau ihren Pflichtteil erst gar nicht verlangt, wäre auch keine Schenkungssteuer angefallen. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
Urteil des FG Münster vom 08.12.2008
Aktenzeichen: 3 K 2849/06 Erb
NJW-Spezial 2009, 359
ZEV 2009, 386