Wie beim Überqueren einer Straße muss ein Fußgänger beim Kreuzen eines Fahrradwegs auf herannahende Radfahrer achten. Stößt ein 14-jähriger Radfahrer, der im innerstädtischen Bereich einen Radweg befährt, mit einem Fußgänger zusammen, der „blindlings“ auf die Fahrbahn läuft, so tritt ein eventuelles Verschulden des Radfahrers, das darin bestehen könnte, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkannt zu haben, hinter dem groben Verschulden des erwachsenen Fußgängers vollständig zurück. Der unachtsame Fußgänger muss dann alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.11.2011
Aktenzeichen: 4 U 3/11
NJW-Spezial 2012, 106