Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Haftpflichtversicherung einem Unfallgeschädigten grundsätzlich auch Mietwagenkosten in Höhe eines gegenüber dem „Normaltarif“ deutlich höheren Unfallersatztarifs erstatten. Dieser höhere Tarif ist allerdings nur ersatzfähig, wenn ihn der Autovermieter betriebswirtschaftlich durch die Besonderheit der Unfallsituation rechtfertigen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist entscheidend, ob dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum günstigeren „Normaltarif“ möglich gewesen wäre.
Demnach hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich insoweit nicht als Nachweis aus. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten”, rechtfertigt es nicht, zulasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Der Geschädigte muss dann die den üblichen Tarif übersteigenden Mietwagenkosten selbst tragen.
Urteil des BGH vom 09.10.2007
Aktenzeichen: VI ZR 27/07
DAR 2007, 700
BGHR 2008, 18