Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts, die seine Bereitschaft erkennen lässt, die für die prozessuale Tätigkeit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwingend vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten, standeswidrig und damit unzulässig ist.
Beschluss des BGH vom 09.06.2008
Aktenzeichen: AnwSt (R) 5/05
NJW 2009, 534