Die Erteilung einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ist keine Garantie dafür, dass das Betreuungsgericht für den Vollmachtgeber später nicht doch einen Betreuer bestellt. Für den Bundesgerichtshof steht eine Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung dann nicht entgegen, wenn sich der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen als nicht tauglich erweist und sogar erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen.
Beschluss des BGH vom 26.02.2014
Aktenzeichen: XII ZB 301/13
FamRZ 2014, 738
MDR 2014, 538