Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist es irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Umzugsunternehmen mit der Angabe einer Telefonnummer mit einer bestimmten Ortsnetzkennzahl, in deren Bereich es gar keinen Sitz bzw. keine Zweigstelle unterhält, im Internet oder in einem Telefonbuch wirbt, ohne auf eine Anrufweiterschaltung hinzuweisen.
Die Vorstellung, dass ein Umzugsunternehmen an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ist für einen nicht unbeachtlichen Teil potenzieller Kunden von Bedeutung. Diese werden, wenn sie von ihrem Wohnort aus einen Umzug an einen anderen Ort durchführen wollen, ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugen. Ein Unternehmen, das am derzeitigen Wohnort zumindest mit einer Niederlassung vertreten ist, gewährleistet aus ihrer Sicht eine optimale Betreuung „vor Ort“. Dieses Unternehmen ist unproblematisch zu erreichen und seine Mitarbeiter können schnell und ohne großen Aufwand die derzeitige Wohnung aufsuchen, sich in dieser Wohnung das Umzugsgut ansehen sowie Ratschläge für die Durchführung des Umzugs geben. Schließlich war es für das Gericht auch ohne Bedeutung, dass die Anrufer in dem Telefonat darauf hingewiesen wurden, dass das Umzugsunternehmen seinen Sitz an einem anderen Ort hat. Denn wenn der Anruf erfolgt, ist die Anlockwirkung bereits erreicht.
Urteil des OLG Koblenz vom 25.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 959/07
JurPC Web-Dok. 13/2009