Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds setzt einen wirksamen Beschluss des Aufsichtsrats voraus. Das Oberlandesgericht Köln erklärte einen Abberufungsbeschluss für unwirksam, da die vorangegangene Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder aus formalen Gründen nichtig war, weil die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse weder notariell beurkundet noch vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben waren.
Urteil des OLG Köln vom 28.02.2008
Aktenzeichen: 18 U 3/08
Pressemitteilung des OLG Köln