Einem Vorstandsmitglied wurde wegen von ihm mitzuverantwortender Verluste fristlos gekündigt. Die Gesellschaft verweigerte zudem die Zahlung jeglicher Tantieme. Der geschasste Vorstand berief sich darauf, dass in seinem Anstellungsvertrag eine Mindesttantieme von 187.000 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) vereinbart worden sei.
Das Oberlandesgericht Celle sprach ihm den eingeklagten Betrag zu. Die Richter verkannten zwar nicht, dass eine Tantieme begrifflich eine erfolgsabhängige Leistung darstellt. Ist jedoch, wie in diesem Fall, ein Mindestbetrag ausdrücklich garantiert, muss die Gesellschaft diesen auch dann bezahlen, wenn der Vorstand auf ganzer Linie versagt hat.
Urteil des OLG Celle vom 29.08.2007
Aktenzeichen: 3 U 37/07
NJW-Spezial 2008, 17
OLGR Celle 2008, 17