Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zu Umfang und Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 UStG).
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (hier für die Lieferung von Pkws) kann sich laut Bundesfinanzhof unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung auch in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Urteil des BFH vom 01.03.2018
Aktenzeichen: V R 18/17
DB 2018, 1384