Dem Recht auf Vorsteuerabzug steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht entgegen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Die Entscheidungen betrafen Fälle, in dem der Leistende lediglich eine Briefkastenadresse angegeben hatte und sich die Betriebsstätte an einem anderen Ort befand.
Urteile des EuGH vom 15.11.2017
Aktenzeichen: C-374/16 und C-375/16
RIW 2018, 89