Nach § 163 Satz 1 AO (Abgabenordnung) können vom Finanzamt Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen unbillig wäre.
Einen solchen Fall nahm der Bundesfinanzhof an, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung einer höchstrichterlichen noch nicht geklärten Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.
Urteil des BFH vom 27.09.2018
Aktenzeichen: V R 32/16
DB 2019, 282