Unternehmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung Angaben enthält, die ohne erheblichen Aufwand eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. In der Rechnung kann zwar auch auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Diese müssen dann aber eindeutig bezeichnet sein. Nach den genannten Grundsätzen berechtigt eine Rechnung über „technische Beratung und Kontrolle im Jahr …“ einen Unternehmer in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug, da sich die abgerechnete Leistung nicht ohne weiteres identifizieren lässt.
Urteil des BFH vom 08.10.2008
Aktenzeichen: V R 59/07
StuB 2009, 31