Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört eine ordnungsgemäße Rechnung, die unter anderem auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss.
Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, insbesondere wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Hierfür kommt lediglich eine Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung in Betracht.
Urteil des BFH vom 30.04.2009
Aktenzeichen: V R 15/07
StB 2009, 260