Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewerbetreibender eine die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung gar nicht ausstellen durfte, weil er überhaupt keine Geschäftstätigkeit ausübt und/oder die verkauften Waren gar nicht ihm gehörten, hat der Rechnungsempfänger grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt.
In solchen Fällen kann jedoch im sogenannten Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
Urteil des BFH vom 18.02.2016
Aktenzeichen: V R 62/14
DB 2016, 996
DStR 2016, 960