Ein Vater übertrug seinen minderjährigen Kindern ein Mehrfamilienhaus (monatliche Mieteinnahmen rund 5.500 Euro). Als Gegenleistung ließ er sich einen lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an dem Objekt einräumen. Für bestimmte Fälle behielt sich der Vater die Rückforderung vor. Schließlich sollte die Zuwendung der Immobilie auf die Pflichtteilsansprüche der Kinder angerechnet werden. Das Vormundschaftsgericht hatte hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages Bedenken. Das Oberlandesgericht München hielt den Überlassungsvertrag demgegenüber für genehmigungsfähig.
Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist entscheidend, ob das genehmigungsbedürftige Geschäft unter Berücksichtigung aller Umstände im Interesse des Kindes liegt. Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie die steuerlichen Folgen sind gegeneinander abzuwägen; es genügt, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für das Kind vorteilhaft ist. Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt. Hierbei darf das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt werden. Es ist vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die alle für das Gesamtinteresse maßgebenden Umstände einzustellen sind. Insbesondere war in dem entschiedenen Fall nicht zu beanstanden, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Kinder erlangten bereits durch die Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Vermögenszuwachs, dessen Anrechnung auf den Pflichtteil üblich und sinnvoll ist.
Beschluss des OLG München vom 17.07.2007
Aktenzeichen: 31 Wx 18/07
NJW-Spezial 2007, 440