Auch bei einem befristeten Mietvertrag, während dessen Laufzeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kann dem Mieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zustehen. Ein derartiger Fall kann zum Beispiel bei einem vom Arbeitgeber des Mieters veranlassten Arbeitsplatzwechsel gegeben sein. Der Vermieter muss dem Auflösungsbegehren in der Regel jedoch nur dann nachkommen, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter benennt. An die hierbei zu erfüllenden Anforderungen hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt:
Grundsätzlich trägt der Mieter gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache. Es ist deshalb allein seine Sache, einen geeigneten Nachfolger zu suchen, den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die er benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. Der Vermieter ist demgegenüber nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken. Erforderlichenfalls muss der Mieter – ggf. auf seine Kosten – einen Makler mit der Beschaffung eines Nachmieters beauftragen. Gelingt der Nachweis eines geeigneten Nachmieters zum Beispiel mangels Bonität nicht, kann der Vermieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ablehnen.
Urteil des BGH vom 07.10.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 247/14
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