In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkaufsportals eBay ist ein Anbieter berechtigt, eine Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn er feststellt, „dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt“. Weiter heißt es zur Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung an anderer Stelle der AGB: „Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.“
Dieses somit vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht gibt nach Meinung des Landgerichts Bochum dem Käufer das Recht, bei einem nachträglich auftretenden Sachmangel am Verkaufsgegenstand, den er nicht zu vertreten hat, sein Angebot zurückzunehmen. In dem entschiedenen Fall hatte der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Laufe der Auktion festgestellt, dass die in der Angebotsbeschreibung ausdrücklich erwähnte Zentralverriegelung des Wagens nicht mehr funktionierte und bis zur Beendigung der Auktion nicht mehr repariert werden konnte. Im darauffolgenden Prozess bestätigte ein Schachverständiger die Angaben des Anbieters. Durch die Rücknahme des Angebots war ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Das Gericht wies folglich die Klage des bis zur Angebotsrücknahme Höchstbietenden ab.
Urteil des LG Bochum vom 18.12.2012
Aktenzeichen: 9 S 166/12
JurPC Web-Dok. 9/2013