In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkaufsportals eBay ist ein Anbieter berechtigt, eine Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn er feststellt, „dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt“. Einen solchen Fall des berechtigten Abbruchs einer Auktion trotz bereits abgegebener Gebote nahm der Bundesgerichtshof bei einem Versteigerungsangebot eines gebrauchten Kfz-Motors an, das der Verkäufer wieder löschte, weil der Motor im Straßenverkehr nicht mehr zugelassen war. Dies hatte er nachweislich aber erst nach Einstellen des Angebots erfahren.
Damit beendete er das Angebot wirksam, was ihn zur Löschung der bis dahin vorliegenden Gebote berechtigte. Die Bundesrichter hatten auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der eBay-AGB und wiesen darauf hin, dass die AGB nicht nur rechtliche Wirkung mit Blick auf die Vertragsbeziehung des Plattformbetreibers zu den Nutzern haben, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf die Vertragsverhältnisse der Nutzer untereinander.
Urteil des BGH vom 08.01.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 63/13
CR 2014, 194
MMR 2014, 165