Die Zahlung einer fälligen Forderung durch den vor der Insolvenz stehenden Schuldner ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Krise des Schuldners bei Entgegennahme der Zahlung bereits kannte und die Zahlung in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte.
Eine Forderungsanfechtung scheidet jedoch bei der Erfüllung einer noch nicht fälligen Forderung aus, wenn der Schuldner vorzeitig leistet, um in den Genuss eines in einem Rahmenvertrag vereinbarten Skontoabzugs zu kommen. Da der Gläubiger in dem entschiedenen Fall zudem von der Unternehmenskrise seines Vertragspartners bis dahin offenbar nichts gewusst hatte, durfte er die Zahlung behalten.
Beschluss des BGH vom 06.05.2010
Aktenzeichen: IX ZR 114/08
Betriebs-Berater 2010, 1482