In einem ersten Verfahren zur VW-Schummelsoftware hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 16.03.2016 (AZ: I-2 O 425/15) einen Rückabwicklungsanspruch eines Fahrzeugkäufers mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen geringfügigen Mangel, der ohne hohen Kostenaufwand beseitigt werden könne. Nunmehr hat das Landgericht München I als erstes Gericht ein Anfechtungsrecht eines VW-Kunden bejaht.
Steht – wie bei den zahlreichen VW-Dieselfahrzeugen – fest, dass die Angaben des Herstellers zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren und dass die Stickoxidwerte durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb manipuliert werden, so kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und dessen Rückabwicklung verlangen.
Anders als bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Falle des Landgerichts Bochum kommt es bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht darauf an, dass der Mangel mit relativ geringem Aufwand zu beseitigen ist, sondern allein auf die Täuschungshandlung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung. Dabei ist zu berücksichtigen dass VW die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs als besonderes Verkaufsargument herangezogen hat. Der Konzern und seine Händler können daher der Anfechtung nun nicht entgegenhalten, dass die ihnen zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre.
Urteil des LG München I vom 14.04.2016
Aktenzeichen: 23 O 23033/15
DAR 2016, 389