Die Videoaufzeichnung von Fahrten durch Rad- oder Autofahrer findet angesichts der mittlerweile erschwinglichen Technik zunehmend Verbreitung. Derartige Kameras werden nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt beworben, im Falle eines Verkehrsunfalls zusätzliches Beweismaterial zur Verfügung zu haben. Dabei stellen sich nicht nur Fragen nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, sondern auch der Verwertbarkeit der Aufnahmen in einem Zivilprozess.
Das Amtsgericht München äußerte keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von einem Radfahrer mittels Helmkamera gemachten Aufzeichnungen eines von ihm mitverursachten Verkehrsunfalls im darauffolgenden Schadensersatzprozess. Dies wurde damit begründet, dass in der Rechtsprechung das Interesse des Geschädigten eines Verkehrsunfalles anerkannt ist, Beweise zu sichern und Foto- oder Videoaufnahmen unmittelbar nach dem Unfall zu fertigen und zu speichern. Es kann keinen Unterschied machen, wenn diese Aufzeichnungen bereits vor dem Unfall gemacht wurden.
Urteil des AG München vom 06.06.2013
Aktenzeichen: 343 C 4445/13
JurPC Web-Dok. 52/2014
NJW-RR 2014, 413