Der Miteigentümer einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, hat Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung zu dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht. Der Bundesgerichtshof hält es nicht mehr für zeitgemäß und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer ungedämmten Außenwand zu errichten, die – wie hier – nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk besteht. Der Grundstücksnachbar muss daher nicht nur die Anbringung der Wärmedämmung, sondern auch die zur Durchführung der Arbeiten erforderliche Aufstellung eines Gerüsts auf seinem Grundstück dulden.
Urteil des BGH vom 11.04.2008
Aktenzeichen: V ZR 158/07
NZM 2008, 504