Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es, bei sämtlichen Maßnahmen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Dabei ist stets zwischen dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber abzuwägen. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht, kann dies zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers jedoch nicht soweit, dass er im Rahmen von Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ gehalten ist, dem Arbeitnehmer ohne dessen Bitte oder Aufforderung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu ermöglichen, um die vom Arbeitgeber vorgelegte Vereinbarung rechtlich prüfen zu lassen.
Urteil des LAG Hamm vom 09.06.2011
Aktenzeichen: 15 Sa 410/11
jurisPR-ArbR 9/2012, Anm. 1