Jäger dürfen auf dem Weg zur Jagd ihre Waffen in einem verschlossenen Fahrzeug entweder im Kofferraum oder sonst uneinsehbar verdeckt kurzfristig zurücklassen. Lässt ein Waffenscheinberechtigter (hier Forstdirektor und Jäger) die geladene Waffe jedoch auf dem Weg zur Jagd mehrere Stunden in dem abgestellten Wagen offen liegen, um vorher Dienstgeschäfte zu erledigen, ist er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Die zuständige Behörde ist in einem solchen Fall zur Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines berechtigt.
Urteil des VG Minden vom 23.06.2015
Aktenzeichen: 8 K 2615/14, 8 K 3010/14
Pressemitteilung des VG Minden