Ein Subventionsempfänger muss die vom Staat erhaltenen Fördergelder nicht schon allein deshalb zurückzahlen, weil er die Aufträge für die geförderten Investitionsmaßnahmen (hier Bau einer Containerumschlaganlage) nicht in dem für die durchgeführten Baumaßnahmen vorgesehenen Ausschreibungsverfahren vergeben hat.
Hat der Subventionsempfänger in einem sogenannten nichtoffenen Verfahren nur solche Anbieter vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen haben und alle anderen Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, ist davon auszugehen, dass es zu keiner nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung gekommen ist. Dies muss sich auch auf die Frage der Rückforderung der Subventionen dahingehend auswirken, dass kein die Rückforderung rechtfertigender schwerwiegender Vergabeverstoß vorliegt.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012
Aktenzeichen: 6 A 10478/12.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz