Die Parteien eines Gewerbemietvertrags zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Mietgrundstück für die Dauer von 30 Jahren stritten darüber, ob die im Gesetz vorgeschriebene Schriftform eingehalten war. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis, hätte den Mieter zu einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Der Mieter sah den Formverstoß darin, dass der Mietvertrag in zwei Urkunden niedergelegt wurde, die dann jeweils von einer Mietvertragspartei unterschrieben wurden. Der Bundesgerichtshof wertete dies nicht als Verstoß gegen die Formvorschrift des § 550 Satz 1 BGB.
Die im Gesetz geforderte Schriftform kann nicht nur eingehalten werden, indem die Vertragsparteien dieselbe Urkunde unterzeichnen. Vielmehr besteht zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses auch die Möglichkeit des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. Die hier erfolgte Übermittlung per Telefax hätte dem im Übrigen ohnehin nicht genügt.
Urteil des BGH vom 07.03.2018
Aktenzeichen: XII ZR 129/16
Grundeigentum 2018, 706