Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, wenn der Arbeitnehmer vor Fristablauf seine Ansprüche durch eine Klage geltend macht. Maßgebend ist stets, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist dem Arbeitgeber als Anspruchsgegner zugeht.
Wählt der Arbeitnehmer nicht den „einfachen“ Weg der Zustellung des Anspruchsschreibens an den Arbeitgeber, sondern gibt er einer nicht zwingend erforderlichen Klage den Vorzug, muss er sich den Zeitverlust zurechnen lassen, der zwischen Klageeinreichung und Zustellung der Klage und damit des Anspruchsschreibens entsteht. Ist die Ausschlussfrist dann bereits abgelaufen, verliert er seine Ansprüche.
Urteil des BAG vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 4 AZR 421/15
Pressemitteilung des BAG