Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Eltern in der Wahl des Vornamens zwar grundsätzlich frei und weder an Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit eines Namens gebunden (BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 756/07). Es darf jedoch kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründet, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben wird. So verhält es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“ für einen Jungen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des zuständigen Standesbeamten, der „Waldmeister“ wegen der drohenden Kindeswohlgefährdung nicht als Vornamen anerkennen wollte. Dies wurde damit begründet, dass das Wort „Waldmeister“ im deutschen Sprachraum unter anderem mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert wird. Die Eltern des betroffenen Kindes konnten sich auch nicht darauf berufen, dass Blumen- und Pflanzenbezeichnungen als weibliche Vornamen (Jasmin, Rosa, Erika) gebräuchlich sind.
Beschluss des OLG Bremen vom 20.06.2014
Aktenzeichen: 1 W 19/14
MDR 2014, 901