Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, zumeist das/die Kind/er, fallen soll (§ 2269 BGB). Ist der Schlusserbe pflichtteilsberechtigt (z.B. Kind), kann er nach dem Versterben des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangen.
Das Sozialgericht Mainz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein als Schlusserbe eingesetztes Kind, das Hartz-IV-Leistungen bezieht, verpflichtet ist, nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil zu verlangen. Grundsätzlich kann das Jobcenter in diesem Fall vom Leistungsempfänger nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Damit würde der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen. Eine Ausnahme soll jedoch dann gelten, wenn – wie im entschiedenen Fall – beim überlebenden Ehegatten ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den Schlusserben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden muss.
Urteil des SG Mainz vom 23.08.2016
Aktenzeichen: S 4 AS 921/15
Pressemitteilung des SG Mainz