Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter in einem Mehrfamilienhaus dazu verpflichtet sind, auch im Falle eines hohen Wohnungsleerstands durch die Umlage von Warmwasserkosten einen nicht ganz unerheblichen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten zu tragen. Mieter müssen daher u.U. eine Mehrbelastung durch die Berechnung der Wasserkosten zu 50 Prozent nach Wohnflächenanteilen und zu 50 Prozent nach Verbrauch hinnehmen.
Nur in Extremfällen, in denen durch einen besonders hohen Leerstand eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist, ist der Vermieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, durch eine abgeänderte Abrechnungsmethode die Mieter zu entlasten. Eine bestimmte Grenze haben die Karlsruher Richter dabei nicht gezogen, sodass es stets auf den Einzelfall ankommt.
Urteil des BGH vom 10.12.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 9/14
NZM 2015, 205
NJW-RR 2015, 457