Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage des Betreibers eines privaten Online-Wetterdienstes gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes auf ein Verbot der WarnWetter-App abgewiesen. Die Klage war damit begründet worden, die beanstandete App sei für Nutzer kostenlos und werbefrei und enthalte nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen. Durch diesen ausschließlich aus Steuergeldern finanzierten Dienst würden private Wetteranbieter wettbewerbswidrig benachteiligt.
Die auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützte Klage scheiterte daran, dass die Bereitstellung der WarnWetter-App schon gar keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt. Der Deutsche Wetterdienst wird nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) gehört zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge.
Das Gericht ließ letztlich offen, ob die Unterlassungsklage auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt werden kann. Hierüber haben ausschließlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
Urteil des OLG Köln vom 13.07.2018
Aktenzeichen: 6 U 180/17
MarkenR 2018, 274