Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Anpassung der vereinbarten Miete an die ortsübliche Miete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Bei der Berechnung der Wartefrist bleiben nach Satz 3 der Vorschrift Mieterhöhungen wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen unberücksichtigt. Der Bundesgerichtshof wendet diese Regelung auch dann an, wenn die vorangegangene, der Höhe nach zunächst umstrittene Mieterhöhung schließlich von den Parteien einvernehmlich vereinbart worden ist. Ansonsten würde der Gesetzeszweck, Investitionen in die vorhandene Bausubstanz zu fördern, vereitelt werden.
Urteil des BGH vom 09.04.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 287/06
BGHR 2008, 837
RdW 2008, 516