Das Landgericht Coburg räumt mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, dass derjenige, der die Haltelinie einer Ampelkreuzung bei Grün passiert hat, in jedem Fall die Kreuzung noch überqueren darf. Hat ein Linksabbieger an einer Ampelkreuzung die Haltelinie noch bei Grün überfahren, muss aber wegen des Rückstaus mehrerer Linksabbieger anhalten, darf er nicht ohne weiteres weiterfahren, wenn die Ampel für ihn bereits auf Rot gewechselt hat.
Wenn nämlich der Linksabbieger vor dem Grün des Querverkehrs noch nicht den so genannten „Kreuzungskern“, also den Bereich, an dem sich die Straßen tatsächlich kreuzen, erreicht hat, muss er die nächste Grünphase abwarten. Fährt der Linksabbieger gleichwohl noch in den Kreuzungsbereich ein und kollidiert er mit einem bei Grün losgefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs, haftet er alleine für den entstandenen Schaden.
Urteil des LG Coburg vom 16.05.2007
Aktenzeichen: 13 O 87/07
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