Die Wartepflicht für den Linksabbiegenden besteht gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen auch dann, wenn diese verbotswidrig bei Rot in die Kreuzung einfahren. Kollidiert ein Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Pkw, dessen Fahrer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat, hält das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine hälftige Schadensteilung für gerechtfertigt.
Urteil des OLG Frankfurt vom 05.04.2011
Aktenzeichen: 22 U 67/09
Schaden-Praxis 2011, 255