Ergeht in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner gerichtlich die beanstandete Handlung untersagt wird, hat der Gläubiger ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Erklärt der Schuldner nicht von sich aus, dass er die einstweilige Verfügung als endgültig anerkennt, lässt ihm der Gläubiger über seinen Rechtsanwalt in der Regel ein sogenanntes Abschlussschreiben zustellen, in dem diese Erklärung zur Vermeidung einer Hauptsacheklage verlangt wird. Die Anwaltskosten für diese Aufforderung muss der Schuldner jedoch nur dann tragen, wenn der Gläubiger vor Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, abgewartet hat.
In dem Abschlussschreiben hat der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist sein darf. Reicht der Gläubiger die Klage vor Ablauf der angemessenen Frist ein, hat er die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Schuldner den Klageanspruch im Prozess umgehend anerkennt.
Urteil des BGH vom 22.01.2015
Aktenzeichen: I ZR 59/14
GRURPrax 2015, 309