Ist im Arbeitsvertrag geregelt, der Arbeitnehmer werde „in Vollzeit“ beschäftigt und fehlt es an einer näheren Bestimmung der Arbeitszeit, ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die in § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) festgelegte Regelarbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden zu erbringen hat. Der Auffassung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter habe nach dieser Regelung solange zu arbeiten, wie er zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt, folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Leistet der Arbeitnehmer mehr als 40 Stunden, sind die Überstunden gesondert zu vergüten.
Urteil des BAG vom 25.03.2015
Aktenzeichen: 5 AZR 602/13
MDR 2016, 37