Wird in einer formularvertraglichen Aufzählung der auf den Gewerberaummieter umlegbaren Betriebskosten der isolierte Begriff „Verwaltungskosten“ verwendet, ohne dass dieser näher umschrieben oder der Höhe nach begrenzt wird, ist die Vertragsklausel intransparent und damit insgesamt unwirksam. Der Mieter hat die Verwaltungskosten nicht zu tragen.
Urteil des OLG Rostock vom 10.04.2008
Aktenzeichen: 3 U 158/06
OLGR Rostock 2008, 565