Bei einer gemischten Nutzung einer Mietimmobilie kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Aufteilung der Betriebskosten auf die privaten und die gewerblichen Nutzer. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit der Aufteilung einer Wasserkostenabrechnung befasst.
Fehlt es an einer konkreten mietvertraglichen Vereinbarung, kann der Vermieter den Verbrauch in den Wohneinheiten dadurch ermitteln, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch des gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.
Urteil des BGH vom 25.11.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 69/09
MDR 2010, 199