Bei einem Wohnhaus verlief die Frischwasserzuleitung durch das Grundstück und führte durch den Garagenboden nach oben in den Hausbereich. Während einer längeren Auslandsabwesenheit des Eigentümers kam es wegen Durchrostung einer Leitung in der Garage zu einem Wasserschaden, der die Garage überflutete und das darin parkende Kfz stark beschädigte. Die Schadstelle befand sich noch vor der im Haus installierten Wasseruhr. Hauseigentümer und örtlicher Wasserversorger stritten darüber, wer den Schaden zu tragen hat.
Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass der Wasserversorger zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet ist. Erst dahinter beginnt die Verfügungsgewalt des Hauseigentümers. Kommt der Wasserversorger dieser Verpflichtung nicht nach, indem er die Zuleitung – wie in dem entschiedenen Fall – über Jahre hinweg nicht kontrolliert hat, und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist er auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Abnehmers befindet.
Urteil des OLG Koblenz vom 17.04.2014
Aktenzeichen: 1 U 1281/12
IR 2014, 165
RdW 2014, 404