Die in einem Strafverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers wirkt bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens fort. Die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren kommt daher nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für einen Verteidigerwechsel vorliegt, insbesondere wenn die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt wurde oder im weiteren Verfahren nicht geführt werden kann. Allein dass der Verurteilte die Auffassung vertritt, der Verteidiger sei an der Höhe der gegen ihn verhängten Strafe schuld, rechtfertigt keinen Wechsel der anwaltlichen Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren.
Beschluss des KG Berlin vom 23.05.2012
Aktenzeichen: 4 Ws 46/12 -141 AR 245/12
NJW 2013, 182