Ein Informatikstudent fiel auf dem Weg zur Universität von zu Hause kommend auf dem Bahnsteig des Bahnhofes, an dem die zur Uni führende Bahn abfuhr, aus ungeklärten Umständen um, prallte mit dem Kopf auf den Boden und zog sich dadurch ein Schädelhirntrauma mit Blutungen im Gehirn zu. Wegen der Behandlungskosten machte er Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend, die ihm mit dem Hinweis, es läge kein versicherter Arbeitsunfall vor, versagt wurden.
Dies wurde in letzter Instanz vom Bundessozialgericht bestätigt. Zwar stand der Verletzte als Studierender an einer Universität auf einem mit dieser versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Allein dies reicht für die Feststellung eines Arbeitsunfalls jedoch nicht aus. Vielmehr muss auch die konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht nur dann, wenn das konkrete Handeln des Versicherten der Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit dient. Dies war bei dem Unfall des Studenten nicht gegeben.
Urteil des BSG vom 17.12.2015
Aktenzeichen: B 2 U 8/14 R
SuP 2016, 369