Die Eltern einer Frau, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mann lebte, unterstützten das Paar beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie mit über 100.000 Euro. Nach knapp zwei Jahren kam es zum Bruch der Beziehung. Die Eltern verlangten daraufhin die Hälfte der Schenkung vom Expartner ihrer Tochter zurück. Der Bundesgerichtshof gab den Eltern in letzter Instanz mit folgender Begründung Recht:
Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn nach der Lebenserfahrung muss der Schenker damit rechnen, dass die Beziehung irgendwann scheitert.
Endet die Beziehung allerdings bereits nach weniger als zwei Jahren, ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende des Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker in der Regel nicht zugemutet werden, an der Zuwendung festzuhalten, und es ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.
Urteil des BGH vom 18.06.2019
X ZR 107/16
WzS 2019, 240