Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Dies muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige beweisen. Hierfür genügt es nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, wenn er die äußeren Anzeichen für eine solche Lebensgemeinschaft vorträgt. Dann muss der Unterhaltsberechtigte beweisen, dass eine derartige Verbindung nicht vorliegt. Bringt der Unterhaltspflichtige im Prozess vor, dass seine Ex mit einem anderen Mann in einer Wohnung zusammenlebt, die beiden zusammen in Urlaub fahren und auch im Übrigen nach außen als Paar auftreten, reicht es nicht aus, wenn die geschiedene Ehefrau die Ausführungen lediglich bestreitet und behauptet, bei dem Lebensgefährten handele es sich nur um einen „Bekannten“.
Urteil des OLG Brandenburg vom 27.03.2008
Aktenzeichen: 9 UF 111/07
NJW 2008, 2355