Ein 24-jähriger Mann beantragte die Aussetzung seines Einberufungsbescheids mit der Begründung, dass er durch die Einberufung die Chance verliere, in Kürze in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei seinem derzeitigen Arbeitgeber übernommen zu werden. Diese Begründung reichte dem Verwaltungsgericht Mainz nicht aus.
Eine Rückstellung über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus setzt eine unzumutbare Härte voraus. Diese lag hier nicht vor. Angesichts der Ausbildung und der einjährigen Berufserfahrung des jungen Mannes schätzte das Gericht die Chancen, auch nach Ableistung des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes eine Festanstellung zu bekommen, durchaus positiv ein.
Beschluss des VG Mainz vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 6 L 109/09
Pressemitteilung des VG Mainz