Weigert sich ein Angeklagter in einem Strafprozess, sich vor der Urteilsverkündung zu erheben, kann das Gericht gegen ihn wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Zuhörer „aus Protest“ weigert, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen.
Beschluss des OLG Celle vom 17.01.2012
Aktenzeichen: 1 Ws 504/11
NStZ-RR 2012, 119