Ein Arbeitgeber zahlte in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Im Jahr 2008 verweigerte das Unternehmen wegen der Wirtschaftskrise die Sonderzahlung. Es berief sich dabei auf folgende Klausel des Arbeitsvertrages:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Vertragsklausel für unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie könnte auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner würde der vorbehaltene Widerruf voraussetzen, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Die Unklarheiten der Regelung gingen zulasten des Arbeitgebers. Da dieser bei den vorangegangenen Weihnachtsgeldzahlungen nicht ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen hatte, war im Wege der betrieblichen Übung auch in den Folgejahren ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung entstanden, der durch die unklare vertragliche Regelung nicht entkräftet wurde.
Urteil des BAG vom 08.12.2010
Aktenzeichen: 10 AZR 671/09
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