Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein gekündigter Arbeitnehmer auch dann einen im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzbaren vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn zwar noch kein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Kündigung für unwirksam erklärt wird, ergangen ist, die Kündigung jedoch offensichtlich unwirksam ist. Eine fristlose Kündigung wegen gewerkschaftlicher Betätigung ist in der Regel zweifellos unwirksam.
Urteil des ArbG Berlin vom 07.04.2010
Aktenzeichen: 29 Ga 5197/10
Betriebs-Berater 2010, 1020
ArbuR 2010, 225